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Zivilrecht - Gerichtsurteile
Keine Gebühren für gescheiterte Abbuchungen im Lastschriftverfahren
Dies entschied der Bundesgerichtshof ( BGH ) in seinem Urteil Az: XI ZR 154/04.
Demnach dürfen Banken und Sparkassen keine verdeckt erhobenen Beträge, die eigentlich als Strafgebühr für Rücklastschriften berechnet werden, vom Bankkunden fordern.
Einbeziehung von AGB bei Nutzung von Online-Diensten
In einem meiner unlängst abgeschlossenen Gerichtsverfahren konnte ich erfolgreich die Klage eines namhaften international tätigen Internetanbieters abwehren.
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mittels qualifizierter elektronischer Signatur Vertragsbestandteil geworden sind. Zudem reicht es für die Änderung der Nutzungsbedingungen, Tarife und Leistungen per Emailinformation nicht aus, dass der Nutzer der Dienstleistung nicht innerhalb von 4 Wochen nach dieser Mitteilung Widerspruch einlegt und somit von seiner Einwilligung zur Änderung ausgegangen werden kann.
Gesetz zum Schutz von Handy-Kunden
Telefon- und Handy-Kunden sollen besser vor überhöhten Gebühren und unseriösen Anbietern geschützt werden. Das Bundeskabinett verabschiedete am 3. Februar 2005 einen entsprechenden Gesetzentwurf. Der Entwurf enthält Vorschriften für eine transparentere Preisgestaltung bei SMS-Kurzwahldiensten. Anbieter dieser Nummern sollen künftig verpflichtet werden, die Vertragsbedingungen vor Abschluss von Abonnementverträgen per SMS mitzuteilen. Erst wenn der Kunde diese bestätigt, kommt ein Vertrag zu Stande. Das Gesetz soll im Frühjahr in Kraft treten.
Busreisen ohne Ticket
Busreisefirmen müssen Fahrgäste auch dann mitnehmen, wenn diese ihren Fahrausweis verloren haben oder wenn das Ticket gestohlen wurde.
Der Bundesgerichtshof untersagte der Deutschen Touring GmbH, anderslautende Klauseln in den Beförderungsbedingungen zu verwenden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah in diesen Klauseln eine "unangemessene Benachteiligung der Kunden".
( Az: X ZR 10/04 ).
Familienrecht
Wann muss ich über meinen Unterhalt Auskunft geben?
Zeitliche Schranke beim Auskunftsbegehren beachten
Grundsätzlich kann eine Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangt werden, § 1605 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt bei rechtskräftiger Verurteilung mit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, beim Vergleich kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses an. Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass beim Pflichtigen vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist erhebliche Einkommenssteigerungen eingetreten sind, kann schon früher Auskunft verlangt werden. Auskunft wird grundsätzlich nur auf Verlangen geschuldet. Unaufgeforderte Auskunft kann aus § 242 BGB folgen, insbesondere wenn eine der Parteien des Unterhaltsrechtsverhältnisses einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, so dass Schweigen über eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse als offenbar unredlich erscheint.
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